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§ 57 KomWG - Maßgebende Einwohnerzahl (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreisräte ist das auf den 30. September des Zweiten der Wahl vorhergehenden Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend. § 143 Satz 2 der Gemeindeordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Einwohnerzahl eines Teils des Gemeindegebiets ist der Anteil an der Einwohnerzahl nach Absatz 1 maßgebend, der dem Anteil der Einwohner des Teils des Gemeindegebiets an der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde nach dem Melderegister zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entspricht.

(3) Für die Wahlen im Jahr 2024 finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des auf den 30. September 2022 fortgeschriebenen Ergebnisses der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung das auf den 30. September 2022 fortgeschriebene Ergebnis des Zensus 2011 maßgebend ist.

Nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) gilt:

"Für die Wahlen der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte, der Kreisräte und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart im Jahr 2014 findet § 57 des Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des auf den 30. September 2012 fortgeschriebenen Ergebnisses der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung das auf den 30. September 2012 fortgeschriebene Ergebnis der Volkszählung 1987 maßgebend ist."