§ 17 KomWG
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
Die Wahlräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellen die Gemeinden.
Die Wahlräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellen die Gemeinden.