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  • ab 30.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 26 JAO - Pflichtarbeitsgemeinschaften

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-124

(1) 1In den Arbeitsgemeinschaften sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Rahmen der Zielsetzung des § 37 Abs. 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes Aufgaben und Probleme der Ausbildungsstelle anhand typischer Fallgestaltungen oder Fragestellungen erarbeiten. 2Dabei sollen sie die in der praktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen auch unter Verwendung sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie rechtspolitischer Erörterungen ergänzen und vertiefen, um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufsausübung (§ 28 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) zu erfassen.

(2) Zu Beginn der Arbeitsgemeinschaft sollen mit den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren Schwerpunkte und Arbeitsweisen der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen des Ausbildungsplans (§ 37 Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) erörtert werden.

(3) 1Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen unter Anleitung anhand der in den Ausbildungsplänen beschriebenen Aufgabenstellungen und Themenbereiche die Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft in möglichst weitem Umfang selbst vorbereiten und mitgestalten und dabei auch in Gruppen arbeiten. 2Sie sollen im Rechtsgespräch lernen, Argumente zu entwickeln, Begründungszusammenhänge zu erkennen und abzuleiten, jedoch auch bei stark unterschiedlichen Standpunkten tolerant zu bleiben. 3Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben in den die Pflichtausbildungsstellen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Juristenausbildungsgesetzes begleitenden Arbeitsgemeinschaften unter prüfungsähnlichen Bedingungen Aufsichtsarbeiten zu schreiben, deren Aufgaben sich in den von der Arbeitsgemeinschaft behandelten Stoff einfügen sollen; § 16 Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) 1Spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars aus der Arbeitsgemeinschaft hat die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter in einem Zeugnis den Ausbildungserfolg, insbesondere die Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft, die Rechtskenntnisse, die Übernahme von selbstständig zu erledigenden Aufgaben und die Fähigkeit zur rechtlichen Argumentation unter Berücksichtigung der schriftlich erbrachten Leistungen zu beurteilen und mit einer der in § 15 des Juristenausbildungsgesetzes festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. 2Eine Abschrift des Zeugnisses ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu übersenden. 3Das Zeugnis ist auf Wunsch mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu besprechen. 4§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend.