§ 28 JAO - Arbeitstagungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
- Amtliche Abkürzung
- JAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-124
(1) 1Die Arbeitstagungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes) sollen fachübergreifende Erkenntnisse der Sozialwissenschaften sowie Kenntnisse rechtspolitischer Probleme vermitteln, um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufsausübung (§ 28 des Juristenausbildungsgesetzes) verständlich zu machen und insbesondere Anregungen für die kritische Aufarbeitung der Erfahrungen aus den Ausbildungsstellen in den Arbeitsgemeinschaften (§ 37 des Juristenausbildungsgesetzes) zu geben. 2An den Arbeitstagungen können auch geschlossene Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.
(2) Die Arbeitstagungen werden auf die Ausbildungsstelle angerechnet, während deren Dauer sie stattfinden.