Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes
(Juristische Ausbildungsordnung - JAO)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-124

GVBl. II 322-124

Vom 25. Oktober 2004 (GVBl. I S. 316)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 489) (1)

Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
Durchführung der praktischen Studienzeiten1
Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen2
Anrechnung von Leistungsnachweisen3
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten4
Bewertung der Aufsichtsarbeiten5
Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten6
Die mündliche Prüfung7
Prüfungsniederschrift8
Einsicht in Prüfungsarbeiten9
ZWEITER TEIL
Der juristische Vorbereitungsdienst
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zuständigkeiten und Dienstaufsicht10
Einstellung in den Vorbereitungsdienst11
Urlaub und Erkrankungen12
Nebentätigkeit13
Gastweise Ausbildung und Übernahme aus anderen Bundesländern14
Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst15
Zweiter Abschnitt
Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen
Aufgaben während der Ausbildung16
Dienstzeiten17
Ausbildungsnachweise und Zeugnisse18
Ausbildende Behörde19
Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Verwaltung20
Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Rechtsanwaltsstation21
Pflichtausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland22
Wahlstation23
Dritter Abschnitt
Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften
Einführungsarbeitsgemeinschaften24
Anwaltslehrgang25
Pflichtarbeitsgemeinschaften26
Lehrgang im Arbeitsrecht27
Arbeitstagungen28
DRITTER TEIL
Die zweite juristische Staatsprüfung
Benennung zur Zulassung29
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten30
Bewertung der Aufsichtsarbeiten31
Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten32
Die mündliche Prüfung33
Prüfungsniederschrift34
Einsicht in die Prüfungsarbeiten35
(weggefallen)36
(weggefallen)37
Übergangsvorschriften38
Inkrafttreten39

Nach Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 489) bleibt die Befugnis der Landesregierung, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt, soweit durch Art. 2 die Juristische Ausbildungsordnung geändert wird.