Versionsverlauf


§ 15 JAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-67

(1) Die einzelnen Leistungen in der Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr guteine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte
guteine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte
vollbefriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte
befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte
ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte
mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte
ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.

(2) Soweit Durchschnittspunktzahlen zu ermitteln sind, wird dazu die Summe der Punktzahlen der Einzelbewertungen durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.