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  • ab 30.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 24 JAO - Einführungsarbeitsgemeinschaften

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-124

(1) Zu Beginn der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Juristenausbildungsgesetzes finden Einführungsarbeitsgemeinschaften statt, die auf die Anforderungen der Rechtspraxis der Ausbildungsstelle vorbereiten und Verständnis für die Bedeutung des Ausbildungsbereichs sowie der in ihm geleisteten juristischen Berufstätigkeit für Staat und Gesellschaft vermitteln sollen.

(2) 1Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in Zivilsachen dauert zwei Wochen. 2Sie soll Gang und Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes im Allgemeinen vorstellen und anhand beispielhafter Fälle und Fragestellungen Verständnis für die theoretischen und praktischen Grundlagen sowie die Handlungsformen des zivilgerichtlichen Verfahrens vermitteln.

(3) 1Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in Strafsachen dauert eine Woche. 2Sie soll einen Überblick über den Gang des Strafverfahrens, dessen typische Handlungsformen und die daran beteiligten Behörden vermitteln sowie Fragen der Kriminalitätsentstehung, der Zumessung von Strafen und der Arten von Maßregeln der Besserung und Sicherung einbeziehen.

(4) 1Die Einführungsarbeitsgemeinschaft in der Verwaltung dauert eine Woche. 2Sie soll einen Überblick über die Aufgaben der Verwaltung, die Formen des Verwaltungshandelns und die Zusammenhänge der Verwaltungsorganisation vermitteln.

(5) In den Einführungsarbeitsgemeinschaften sind den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zur Unterstützung der während der gesamten Ausbildung notwendigen eigenen Vorbereitung methodische Hinweise für die Erarbeitung von bedeutsamer Rechtsprechung und Literatur zu geben.