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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 65 LBG - Jubiläumszuwendung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Den Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.