§ 64 BbgLWahlV - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
- 1.
die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- 2.
die Zahl der wählenden Personen,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
- 4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Erststimmen und
- 6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.