§ 63 BbgLWahlV - Behandlung der Wahlbriefe
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 62 Absatz 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach dem Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief den Tag und die Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 6 Nummer 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Wahlbehörde,
- 1.
verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,
- 2.
übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 25 Absatz 8),
- 3.
sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahllokals und
- 4.
stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.
(3) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Wahlbehörden der mit der Briefwahl betrauten Wahlbehörde alle bis zum Tag vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12 Uhr zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss der Wahlzeit zuzuleiten.
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket unbefugten Personen nicht zugänglich ist.