§ 3 JAPO - Meldung
Bibliographie
- Titel
- Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 315-1-1
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich für die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Halbjahr spätestens am 15. November des Vorjahres, im Falle der Notenverbesserung (§ 5 Abs. 6 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung - JAG -) spätestens am 10. Januar des Prüfungsjahres, für die staatliche Pflichtfachprüfung im zweiten Halbjahr unabhängig von der Versuchsart spätestens am 1. Juli des Prüfungsjahres beim Prüfungsamt schriftlich oder elektronisch zu melden. Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
der Nachweis der Hochschulreife oder der fachbezogenen Studienberechtigung,
- 2.
die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 1),
- 3.
die Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er sich bisher bei keinem anderen Prüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,
- 4.
die Geburtsurkunde,
- 5.
ein Lebenslauf,
- 6.
ein Lichtbild und
- 7.
eine Erklärung über die Bestimmung des Ortes, an dem die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt werden soll.
(2) Können die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erforderlichen Urkunden nicht beigebracht werden, so sind diese Nachweise in anderer Form zu erbringen. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten oder elektronisch eingereichten Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 kann das Prüfungsamt die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale oder beglaubigte Kopien einzureichen.