§ 56 GO - Kleine Anfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Jedes Mitglied des Landtags kann an die Staatsregierung schriftliche Anfragen in Frageform richten. Die Anfragen müssen sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Der Fragestellung kann eine kurze und knappe Begründung vorangestellt werden. Die Anfragen sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.
(2) Die Kleinen Anfragen müssen knapp und scharf umrissen die Tatsachen anführen, über die Auskunft gewünscht wird. Sie dürfen nicht mehr als fünf Einzelfragestellungen enthalten.
(3) Zulässig sind nur Anfragen über Angelegenheiten, die in den Verantwortungsbereich der Staatsregierung fallen. § 51 Absatz 6 gilt entsprechend. In anderen Fällen kann sich die oder der Abgeordnete mit einem Abgeordnetenschreiben direkt an das zuständige Staatsministerium wenden.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Kleine Anfrage der Staatsregierung zur schriftlichen Beantwortung zu. Die Staatsregierung kann in ihrer Antwort Internetlinks mit Datum des letzten Aufrufs sowie digitale Anlagen beifügen. Die Antwort ergeht an die Präsidentin oder den Präsidenten, die oder der sie der Fragestellerin oder dem Fragesteller übermittelt.
(5) Die Kleine Anfrage ist binnen vier Wochen nach Absendedatum des Landtags zu beantworten. Fällt der Lauf der Antwortfrist in die sitzungsfreie Zeit, kann die Präsidentin oder der Präsident die Antwortfrist um bis zu zwei Wochen verlängern, sofern die Fragestellerin oder der Fragesteller nicht vorab widerspricht. § 59 bleibt unberührt.
(6) Kleine Anfrage und Antwort werden nach § 16 Absatz 5 verteilt.
(7) Wird die Antwort nicht innerhalb der Frist nach Absatz 5 erteilt, so setzt die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Fragestellerin oder des Fragestellers, das binnen drei Wochen geltend gemacht werden kann, die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche und erteilt der Fragestellerin oder dem Fragesteller zur Verlesung das Wort. Wird die Anfrage mündlich beantwortet und erscheint der Fragestellerin oder dem Fragesteller die Antwort nicht ausreichend, so kann sie oder er höchstens zwei ergänzende Fragen stellen. Eine Besprechung der Antwort findet nicht statt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)