§ 10 RAVG - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3014
(1) Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können.
(2) Die Verjährung der Beiträge wird durch Übersendung eines Beitragsbescheides, die Verjährung der Leistungen wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk unterbrochen. Die Unterbrechung der Leistungsverjährung dauert bis zur Bekanntgabe der schriftlichen Entscheidung des Versorgungswerkes an das Mitglied oder an den Hinterbliebenen.