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§ 62 BremLWO - Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt vorbehaltlich des Absatzes 2 die gewählten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung (§ 101) und weist sie auf die Vorschriften des § 33 des Bremischen Wahlgesetzes hin. Er teilt dem Präsidenten der Bürgerschaft sofort nach Ablauf der Frist des § 30 Abs. 5 des Bremischen Wahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind sowie deren Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

(2) Ein gewählter Bewerber, der als Mitglied des Senats nach Artikel 108 der Landesverfassung gehindert ist, in die Bürgerschaft einzutreten, erhält keine Aufforderung zur Annahme der Wahl nach § 30 Absatz 5 des Bremischen Wahlgesetzes. An seine Stelle tritt der nächste zu berücksichtigende Bewerber des Wahlvorschlages, aufgrund dessen das Mitglied des Senats gewählt ist. Für die Berufung gilt § 66 entsprechend. Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber nach Satz 2 in die Bürgerschaft eingetreten ist.