§ 46 LWahlG - Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viel Stimmen im Stimmbezirk auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge sowie auf die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegeben worden sind.