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§ 53 LWahlG - Öffentliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Der Kreiswahlleiter hat das Wahlergebnis für den Wahlkreis mit dem Namen des gewählten Abgeordneten, der Landeswahlleiter das Wahlergebnis für das Land mit den Namen der im Land gewählten Abgeordneten öffentlich bekannt zu geben.