§ 54 LWahlG - Allgemeine Wahlstatistik
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Das Ergebnis der Landtagswahl ist unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.