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§ 54 LWahlG - Allgemeine Wahlstatistik

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Das Ergebnis der Landtagswahl ist unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.