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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 111 GO - Einsicht in Plenarprotokolle

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Die Einsicht in Plenarprotokolle über öffentliche Sitzungen richtet sich nach der Richtlinie in Anlage 5.

(2) Fand eine nicht öffentliche Sitzung statt, beschließt der Landtag vor Ende der nächsten öffentlichen Sitzung über die Veröffentlichung des betreffenden Plenarprotokolls mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)