§ 58 GO - Behandlung von Großen Anfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Präsidentin oder der Präsident teilt der Staatsregierung die Große Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit.
(2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies von einer Fraktion oder von sechs Mitgliedern des Landtags innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache, verlangt wird.
(3) Beantwortet die Staatsregierung die Große Anfrage nicht binnen zehn Wochen nach Absendedatum des Landtags, so wird die Große Anfrage auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers, das binnen drei Wochen geltend gemacht werden kann, zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche gesetzt.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller verlangen, dass die Große Anfrage anstelle der Behandlung im Plenum im zuständigen Ausschuss besprochen wird. Die §§ 37 und 38 finden keine Anwendung.
(5) Die Behandlung von Großen Anfragen im Plenum ist auf eine Große Anfrage innerhalb der Sitzungswoche beschränkt. § 79 Absatz 5 bleibt unberührt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)