§ 24 LBesG - Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit zu regeln. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium übertragen werden; sofern von der Übertragung Gebrauch gemacht wird, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zu erlassen.
(2) Die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit zu den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B richtet sich insbesondere nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner. Sie richtet sich auch nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verwaltungsaufgaben, wenn Aufgaben im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476, BS 2020-20) in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam wahrgenommen werden. Bei der Zuordnung dürfen höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Dabei kann der Beginn und das Aufsteigen in den Stufen abweichend von den §§ 29 bis 31 geregelt werden.