§ 30 LBesG - Berücksichtigungsfähige Zeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 29 Abs. 2 Satz 2 sind:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Beamtin oder Beamter, Pfarrerin oder Pfarrer im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
- 2.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 20) oder einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft oder ihrer Verbände, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind,
- 3.
Zeiten als Soldatin oder Soldat auf Zeit sowie als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
- 4.
Zeiten von mindestens sechs Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
- 5.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind,
- 6.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,
- 7.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz vom 20. Januar 1956 (BGBl. I S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,
- 8.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625) in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 20) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können auf Antrag ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind und die hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht berücksichtigt, soweit sie nach § 19 Abs. 2 LBG bereits zu einer Einstellung in einem Beförderungsamt geführt haben. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert.
(2) Abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Berücksichtigungsfähige Zeiten nach Absatz 1 nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, mit Ausnahme der Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6,
- 2.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
- 3.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,
- 4.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dienen; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
(3) Zeiten, die nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2013 berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 angerechnet.
(4) Für Zeiten, in denen eine Beamtin oder ein Beamter als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes tätig war, ist § 32 Abs. 1 Satz 1 Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz (AbgGRhPf) entsprechend anzuwenden.