§ 3 BbgLWahlV - Bildung der Kreiswahlausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter fordert die in den jeweiligen Vertretungskörperschaften vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder des Kreiswahlausschusses sowie für jedes beisitzende Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf § 46 Absatz 3 und 4 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes hingewiesen werden.
(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich die beisitzenden Mitglieder des Kreiswahlausschusses sowie für jedes beisitzende Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Werden von den Parteien und politischen Vereinigungen nicht genügend wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter vorgeschlagen, so beruft die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die weiteren beisitzenden Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach ihrem oder seinem Ermessen aus den Reihen der wahlberechtigten Personen.