§ 15 VVVG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Die bis zu seiner Einreichung bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten anfallenden Kosten des Volksantrags tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller; § 6 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die übrigen Kosten des Volksantrags fallen dem Freistaat Sachsen zur Last.
(3) Der Freistaat Sachsen erstattet den Gemeinden die durch den Volksantrag veranlassten notwendigen Kosten durch einen festen Betrag je Stimmrechtsbestätigung. Der Betrag wird vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten nicht berücksichtigt.