§ 38 SächsStudPlVergabeVO - Ranggleichheit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
Bei Ranggleichheit wird der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:
- 1.
in der Wartezeitrangliste oder im Auswahlverfahren entsprechend § 3 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes, und in der Rangliste nach dem Auswahlverfahren der Hochschule nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,
- 2.
in der Abiturbestenrangliste nach Wartezeit,
- 3.
hilfsweise nach der Erfüllung einer Voraussetzung
- a)
im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass der Dienst abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder
- b)
im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dies bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang von mindestens sechs Monaten erfolgt sein wird,
- 4.
hilfsweise durch Losentscheid.