§ 33 SächsStudPlVergabeVO - Auswahl von in der beruflichen Bildung Qualifizierten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
Die Auswahl von in der beruflichen Bildung Qualifizierten erfolgt entsprechend § 2a Absatz 2 und 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes.