§ 28 SächsStudPlVergabeVO - Quoten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Von den verfügbaren Studienplätzen wird zuerst den gemäß § 30 zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerbern eine Quote zugeteilt.
(2) Von den verbleibenden Studienplätzen werden folgende Vorabquoten zugeteilt:
- 1.
bis zu 10 Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind,
- 2.
3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium,
- 3.
2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
- 4.
1 Prozent für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen und
- 5.
bis zu 1 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und wegen begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv- oder Nachwuchskader eines Spitzenverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören.
(3) Die genaue Festlegung der Quoten nach Absatz 2 Nummer 1 und 5 ergibt sich aus den Satzungen der Hochschulen. Für jede Quote nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für die Quote nach Absatz 2 Nummer 5, sofern sie durch Satzung festgelegt wurde.