§ 29 SächsStudPlVergabeVO - Ablauf des Vergabeverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Die je Quote zur Auswahl stehenden Bewerberinnen und Bewerber kommen in der durch die jeweilige Rangliste festgelegten Reihenfolge zum Zug.
(2) Für die nach § 30 zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber ist die Bildung einer Rangliste entbehrlich, solange ihre Zahl nicht die Zahl der Studienplätze übersteigt. Wird eine Rangliste gebildet, entscheidet das Los.
(3) Im Übrigen werden die Ranglisten wie folgt gebildet:
- 1.
Wer die Voraussetzungen für mehrere Quoten erfüllt, wird zunächst auf allen entsprechenden Ranglisten geführt.
- 2.
Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, gilt diejenige, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird.
Die Ranglisten werden in folgender Reihenfolge gebildet:
- 1.
Auswahl ausländischer Staatsangehöriger,
- 2.
Auswahl für ein Zweitstudium,
- 3.
Auswahl der in der beruflichen Bildung Qualifizierten,
- 4.
Auswahl nach Abiturnote,
- 5.
Auswahl nach Wartezeit oder nach einem Auswahlverfahren entsprechend § 3 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes,
- 6.
Auswahl nach dem Auswahlverfahren der Hochschule,
- 7.
Auswahl im öffentlichen Interesse zu berücksichtigender oder zu fördernder Personen,
- 8.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten.
Nachdem eine Bewerberin oder ein Bewerber in der Reihenfolge für einen Studienplatz ausgewählt ist, wird sie oder er nicht mehr auf Ranglisten geführt.
(4) Verfügbar bleibende oder wieder verfügbar werdende Studienplätze werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben, wenn der Studiengang nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt.