Versionsverlauf


  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 25 HZVO - Auswahl für ein Zweitstudium

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.