Art. 40 BayAbgG - Ausführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- BayAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
Der Ältestenrat des Bayerischen Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über
- 1.
den weiteren Inhalt und Umfang sowie die digitale Form der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten,
- 2.
die Annahme, Anzeige und Aushändigung von geldwerten Zuwendungen,
- 3.
das Verfahren zur Einwilligung in Eigengeschäfte gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,
- 4.
das Verfahren zur Gestattung einer Veröffentlichung nach Art. 35 Abs. 2 und
- 5.
das Verfahren bei Verstößen gegen die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes.