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Art. 38 BayAbgG - Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Amtliche Abkürzung
BayAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

(1) Ein vor dem 1. Juni 1968 ausgeschiedenes Mitglied des Bayerischen Landtags oder seine Hinterbliebenen erhalten ab 1. April 1979 eine Altersentschädigung bzw. Hinterbliebenenversorgung nach den Art. 12 bis 19, 22, 24 Abs. 3 bis 6, Art. 25 und 27.

(2) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, das in der Zeit vom 1. Juni 1968 bis zum In-Kraft-Treten des Bayerischen Abgeordnetengesetzes aus dem Bayerischen Landtag ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags in der jeweils geltenden Fassung. An Stelle der Versorgung nach Satz 1 wird auf Antrag für Zeiten der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag Versorgung nach diesem Gesetz gewährt; dabei werden Zeiten nicht berücksichtigt, soweit das Mitglied auf eigenen Antrag von der Mitgliedschaft befreit war oder ihm die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung beim Präsidenten zu stellen.

(3) Ein Mitglied, das dem Bayerischen Landtag bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem In-Kraft-Treten aus dem Bayerischen Landtag ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berücksichtigt, soweit nicht das Mitglied auf eigenen Antrag von der Mitgliedschaft befreit war oder ihm die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.

(4) An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 3 werden auf Antrag die nach der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags geleisteten eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung zinslos erstattet. In diesem Fall bleiben die Zeiten der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Altersentschädigung nach diesem Gesetz unberücksichtigt.

(5) An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 3 erhält ein Mitglied des Bayerischen Landtags, das die Anspruchsvoraussetzungen für ein Ruhegeld nach § 6 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Antrag Ruhegeld nach § 6 der Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags; für die Zeit nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, dass für jedes Jahr der Mitgliedschaft 4,78125 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dürfen 16 Jahre nicht übersteigen, für den Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung auf Ruhegeld aus dem Versorgungswerk und auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird die gesamte Dauer der Zugehörigkeit zum Bayerischen Landtag zugrundegelegt. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.

(6) Die Anträge gemäß den Absätzen 4 und 5 sind innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beim Präsidenten zu stellen.

(7) Das Ruhegeld aus dem Versorgungswerk des Bayerischen Landtags wird entsprechend der Erhöhung der Entschädigung nach Art. 5 dieses Gesetzes angepasst. Entsprechendes gilt auch für die Berechnungsgrundlage für ein künftiges Ruhegeld, wenn eine Anwartschaft hierauf besteht.