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Bayern
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BayAbgG,BY - Bayerisches Abgeordnetengesetz
Art. 28 - 40, Dritter Teil - Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags
Art. 28 - 40, Dritter Teil - Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags
Art. 28 BayAbgG, Ausübung des Mandats
Art. 29 BayAbgG, Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte bei der Normsetzung
Art. 30 BayAbgG, Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten
Art. 31 BayAbgG, Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter
Art. 32 BayAbgG, Verbot eigener Geschäfte
Art. 33 BayAbgG, Vortragstätigkeit
Art. 34 BayAbgG, Anzeigepflichten
Art. 35 BayAbgG, Veröffentlichung
Art. 36 BayAbgG, Spenden und geldwerte Zuwendungen
Art. 37 BayAbgG, Interessenkollision im Ausschuss
Art. 38 BayAbgG, Rückfrage und missbräuchliche Gestaltungen
Art. 39 BayAbgG, Sanktionen
Art. 40 BayAbgG, Ausführungsbestimmungen