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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 1 SBGG - Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Amtliche Abkürzung
SBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-10

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

  1. 1.

    die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,

  2. 2.

    das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.

(2) Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt.

(3) Hat eine Person nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche deutsches Recht gewählt, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur zulässig, wenn sie als Ausländer

  1. 1.

    ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,

  2. 2.

    eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder

  3. 3.

    eine Blaue Karte EU besitzt.