Art. 6i HG 2021 - Stellenhebungen im Haushalt 2021
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-23-F
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Haushaltsjahres 2021 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt 10 000 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 10 000 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:
Einzelplan | Jahreskosten |
---|---|
02 | 24 000 € |
03 | 2 018 000 € |
04 | 725 000 € |
05 | 5 000 000 € |
06 | 1 111 000 € |
07 | 33 000 € |
08 | 191 000 € |
09 | 161 000 € |
10 | 114 000 € |
11 | 23 000 € |
12 | 138 000 € |
14 | 27 000 € |
15 | 418 000 € |
16 | 17 000 € |
3Der in Satz 2 festgelegte Anteil für den Einzelplan 05 ist ausschließlich für Stellenhebungen für Lehrerinnen und Lehrer bei den funktionslosen Beförderungsämtern im Schulbereich in den Kapiteln 05 12 bis 05 19 zu verwenden. 4Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 finanziert werden. 5Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. November 2021 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.