Versionsverlauf


  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Art. 6i HG 2021 - Stellenhebungen im Haushalt 2021

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Amtliche Abkürzung
HG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-23-F

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Haushaltsjahres 2021 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt 10 000 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 10 000 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:

EinzelplanJahreskosten
0224 000 €
032 018 000 €
04725 000 €
055 000 000 €
061 111 000 €
0733 000 €
08191 000 €
09161 000 €
10114 000 €
1123 000 €
12138 000 €
1427 000 €
15418 000 €
1617 000 €

3Der in Satz 2 festgelegte Anteil für den Einzelplan 05 ist ausschließlich für Stellenhebungen für Lehrerinnen und Lehrer bei den funktionslosen Beförderungsämtern im Schulbereich in den Kapiteln 05 12 bis 05 19 zu verwenden. 4Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 finanziert werden. 5Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. November 2021 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.