Art. 10a HG 2021 - Änderung des Leistungslaufbahngesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-23-F
Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
Dem Art. 39 Abs. 3 wird folgender Satz 6 angefügt:
"6Wird für den fachlichen Schwerpunkt Humanmedizin als Bildungsvoraussetzung eine Approbation in einer dem fachlichen Schwerpunkt entsprechenden Fachrichtung verlangt und nachgewiesen, kann in den Fällen des Abs. 2 bei einer Entscheidung gemäß Satz 4 auf die hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise verzichtet werden."
- 2.
Art. 71 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
"2 Art. 39 Abs. 3 Satz 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft."