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§ 36 LWahlG - Einreichung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Die Wahlkreisvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, die Landes- und Bezirkslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 75. Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr, in den Fällen des § 25 Abs. 3 spätestens am 27. Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.