§ 38 LRiG - Rechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richtervertretungen sowie aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. In Angelegenheiten des Präsidialrats findet ein Vorverfahren nicht statt.
(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung gelten § 121 Abs. 2 und § 122 LPersVG entsprechend.