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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 82 EGStGB - Gesetz über das Auswanderungswesen

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 463), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 23 erhält folgende Fassung:

    "§ 23

    Verboten ist die Beförderung sowie der Abschluss von Verträgen über die Beförderung

    1. a)

      von Wehrpflichtigen, die nicht die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes zur Auswanderung erforderliche Genehmigung nachgewiesen haben,

    2. b)

      von Auswanderern, deren Verhaftung oder Festnahme von einer zuständigen Stelle angeordnet ist,

    3. c)

      von Auswanderern, für die von fremden Regierungen oder Unternehmen der Beförderungspreis ganz oder zum Teil gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises gewährt werden; Ausnahmen von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit zulassen, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert."

  2. 2.

    Die Überschrift vor § 43 erhält folgende Fassung:

    "VIII. Straf- und Bußgeldbestimmungen".

  3. 3.

    Die §§ 43 und 44 werden aufgehoben.

  4. 4.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Verweisung "§§ 1 und 11" durch die Verweisung "§ 1 oder § 11" und die Worte "Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Ebenso wird bestraft, wer geschäftsmäßig zur Auswanderung wirbt."

  5. 5.

    Die §§ 46 und 47 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 46

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer (§ 1) vorsätzlich oder leichtfertig

    1. 1.

      der ihm nach § 8 obliegenden Pflicht, sich der Vermittlung zugelassener Agenten zu bedienen, zuwiderhandelt,

    2. 2.

      entgegen § 22 Abs. 1 Auswanderer ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages befördert oder mit Auswanderern Beförderungsverträge schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 unzulässig ist,

    3. 3.

      entgegen § 23 dort bezeichnete Personen befördert oder mit solchen Personen Beförderungsverträge schließt,

    4. 4.

      mit Auswanderern Beförderungsverträge über die überseeische Beförderung schließt, die nicht den Anforderungen des § 25 genügen,

    5. 5.

      einer vollziehbaren Auflage der Auswanderungsbehörde nach § 32, eine Versicherung abzuschließen oder einen der Versicherungssumme entsprechenden Betrag zu hinterlegen, zuwiderhandelt,

    6. 6.

      Auswanderer mit einem Auswandererschiff befördert oder befördern lässt, das den in § 33 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht genügt, ein solches Schiff zur Untersuchung (§ 34) stellt, bei einer Untersuchung vorhandene Mängel des Auswandererschiffes verbirgt oder sich der Untersuchung eines Auswandererschiffes entzieht oder

    7. 7.

      abgesehen von den Fällen der Nummer 6, einer Rechtsverordnung nach § 21 oder § 36 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Führer eines Auswandererschiffes (§ 37) vorsätzlich oder leichtfertig

    1. 1.

      eine in Absatz 1 Nr. 6 bezeichnete Handlung begeht,

    2. 2.

      entgegen § 41 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder das Betreten der Schiffsräume oder die Einsicht in die Schiffspapiere nicht gestattet oder

    3. 3.

      abgesehen von den Fällen der Nummer 1, einer Rechtsverordnung nach § 36 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Agent (§ 11) vorsätzlich oder leichtfertig

    1. 1.

      entgegen § 15 außerhalb des Bezirks, für den die Erlaubnis erteilt ist, tätig wird,

    2. 2.

      entgegen § 16 für einen anderen als den in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Unternehmer Geschäfte der in § 11 bezeichneten Art besorgt oder auf eigene Rechnung solche Geschäfte tätigt,

    3. 3.

      entgegen § 17 seine Geschäfte in Zweigniederlassungen, durch Stellvertreter oder im Umherziehen betreibt,

    4. 4.

      mit Auswanderern Beförderungsverträge schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 unzulässig ist,

    5. 5.

      entgegen § 23 mit dort bezeichneten Personen Beförderungsverträge schließt,

    6. 6.

      eine in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Handlung begeht oder

    7. 7.

      einer Rechtsverordnung nach § 21 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (5) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird."