§ 8 RiWahlG
Bibliographie
- Titel
- Richterwahlgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-2
(1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beruft den Richterwahlausschuss ein.
(2) Die Einladung muss die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.