§ 8 RiWahlG
Bibliographie
- Titel
- Richterwahlgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-2
(1) Der Bundesminister der Justiz beruft den Richterwahlausschuss ein.
(2) Die Einladung muss die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.