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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 12 RiWahlG

Bibliographie

Titel
Richterwahlgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-2

(1) Der Richterwahlausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der Mitglieder kraft Amtes als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.