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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 2 RiWahlG

Bibliographie

Titel
Richterwahlgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-2

Der Richterwahlausschuss besteht aus den Mitgliedern kraft Amtes und einer gleichen Zahl von Mitgliedern kraft Wahl.