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  • ab 30.10.2015 (aktuelle Fassung)

§ 3 BekanntVO - Amtliches Bekanntmachungsblatt

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO)
Amtliche Abkürzung
BekanntVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
114-0-4

(1) Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss

  1. 1.

    durch seine Bezeichnung auf seinen amtlichen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung hinweisen, der es herausgibt,

  2. 2.

    jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein und den Ausgabetag angeben,

  3. 3.

    die Erscheinungsweise angeben,

  4. 4.

    die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angeben.

Dient das amtliche Bekanntmachungsblatt auch nichtamtlichen Veröffentlichungen, ist der amtliche Teil voranzustellen.

(2) Wird ein Bekanntmachungsblatt drucktechnisch mit anderen Druckwerken verbunden, muss

  1. 1.

    in dem Titel oder Untertitel die Bezeichnung des amtlichen Bekanntmachungsblattes deutlich genannt,

  2. 2.

    das Bekanntmachungsblatt mit seinem Titel vom übrigen Text deutlich abgegrenzt,

  3. 3.

    die Verantwortlichkeit für den Inhalt des Bekanntmachungsblattes genannt und

  4. 4.

    ein regelmäßiges Erscheinen, bei Bedarf die Herausgabe von Sonderausgaben, sowie der Vertrieb und die Zugänglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden.

(3) Kreise, Gemeinden und Ämter können gemeinsame amtliche Bekanntmachungsblätter herausgeben; die Textbeiträge müssen den beteiligten Trägern der öffentlichen Verwaltung eindeutig zugeordnet werden können.

Außer Kraft am 29. Oktober 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 573)