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§ 7 BekanntVO - Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung und Verkündung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO)
Amtliche Abkürzung
BekanntVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
114-0-4

(1) Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt

  1. 1.

    im Falle des Abdrucks in der Zeitung mit Ablauf des Erscheinungstages; erfolgt der Abdruck in mehreren Zeitungen, ist der Erscheinungstag der zuletzt erschienenen Zeitung maßgebend,

  2. 2.

    im Falle des Abdrucks im amtlichen Bekanntmachungsblatt mit Ablauf des Erscheinungstages,

  3. 3.

    im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist (Bereitstellungstag),

  4. 4.

    im Falle des Aushangs nach § 5 mit Ablauf der Aushangfrist,

  5. 5.

    im Falle des § 1 Absatz 2 Satz 3 mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Bekanntmachung erfolgt ist; in vorhergehenden Bekanntmachungen muss auf den Zeitpunkt der Bewirkung hingewiesen werden.

(2) Örtliche Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung von Gemeindevertretungen gelten im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages der Bereitstellung und im Falle des Aushanges nach § 5 mit Ablauf des Tages, an dem sie an den Bekanntmachungstafeln angeschlagen worden sind, als bewirkt. Der Aushang und die Bekanntmachung im Internet müssen bis zum Ablauf des Tages nach der Sitzung verfügbar sein.

Außer Kraft am 29. Oktober 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 573)