§ 4 BekanntVO - Internet
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO)
- Amtliche Abkürzung
- BekanntVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 114-0-4
(1) Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung in der Bekanntmachungsform Internet erfolgen dadurch, dass sie im Internet unter Angabe des Bereitstellungstages (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) bereitgestellt werden.
(2) Über die Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung müssen sämtliche örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung der Bekanntmachungsform (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) veröffentlicht werden, zentral erreichbar sein. Rechtsvorschriften müssen auf Dauer vorgehalten werden; dies gilt nicht für jährlich neu zu erlassende Satzungen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Sonstige örtlich bekannt zu machende Pläne, Karten oder Zeichnungen einschließlich der dazu gehörigen Ergänzungen, wie Begründungen, Erklärungen, können im Internet bekannt gemacht werden.
(3) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen; die Bereitstellung kann auch durch einen anderen Träger der öffentlichen Verwaltung erfolgen. Er darf sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Amtsangehörige Gemeinden und Ämter können vereinbaren, dass die Bereitstellung nach Satz 1 über die Internetseite des Amtes erfolgt. Die Auffindbarkeit der Bekanntmachungen unter dem Gemeindenamen ist sicherzustellen. Satz 3 und 4 gelten entsprechend für Zweckverbände, die sich ausschließlich aus amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes zusammensetzen sowie in den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Amtsordnung.
(4) Anders lautende Rechtsvorschriften über örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen bleiben unberührt.
Außer Kraft am 29. Oktober 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 573)