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§ 6 BekanntVO - Satzungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO)
Amtliche Abkürzung
BekanntVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
114-0-4

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 1 regeln das Nähere der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung durch Satzung. Die Satzung muss enthalten

  1. 1.

    die Bestimmung der nach § 1 zulässigen Bekanntmachungs- und Verkündungsform,

  2. 2.

    im Falle des Abdruckes in der Zeitung deren namentliche Bezeichnung,

  3. 3.

    im Falle des Abdruckes im amtlichen Bekanntmachungsblatt

    1. a)

      seine Bezeichnung,

    2. b)

      die Angabe der Erscheinungsweise sowie der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen,

  4. 4.

    im Falle der Bereitstellung im Internet die Internetadresse,

  5. 5.

    im Falle des Aushanges nach § 5 die Festlegung der Aufstellungsorte der Bekanntmachungstafeln.

Darüber hinaus soll die Satzung die Internetadresse enthalten, unter der der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch zusätzlich eingestellt werden.

(2) Werden örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen im Internet bereitgestellt (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), ist in der Hauptsatzung der Gemeinden, Kreise und Ämter unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Sitz der Behörde zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden. Satz 1 gilt entsprechend für Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Für die örtliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die Bekanntmachungsform jeweils von der für die Aufsicht zuständigen Behörde bestimmt.

Außer Kraft am 29. Oktober 2025 durch § 8 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 573)