§ 95 SPersVG - Dienststellen, Leiter der Dienststelle

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Fachkräfte oder anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie an Schülerheimen, soweit das Ministerium für Bildung und Kultur Anstellungsbehörde ist. Als Leiter der Dienststelle gilt der Minister für Bildung und Kultur.

(2) Als Dienststelle gilt jeweils die Gesamtheit der Studienreferendare oder der Lehramtsanwärter eines Studienseminars. Als Leiter der Dienststelle gilt der jeweilige Seminarleiter. Die Amtszeit der betreffenden Personalräte beträgt ein Jahr; § 13 Abs. 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.