§ 95 SPersVG - Dienststellen, Leiter der Dienststelle

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Soweit sich die oberste Schulaufsichtsbehörde die Aufsicht über bestimmte Schulen und Schulformen vorbehält, werden an den jeweiligen Dienststellen Personalvertretungen gebildet.

(2) In Bezug auf Schulen, die der Aufsicht des Schulamtes unterstehen, gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes die Gesamtheit der im Bezirk eines Schulamtes tätigen Lehrer, Lehrhilfskräfte und pädagogischen Unterrichtshilfen - ausgenommen die stundenweise (nebenamtlich oder nebenberuflich) Beschäftigten - an

  1. a)
    Grundschulen und Schulkindergärten im Grundschulbereich,
  2. b)
    Erweiterten Realschulen und Erweiterten Realschulen in Abendform,
  3. c)
    Gesamtschulen,
  4. d)
    Gymnasien - mit Ausnahme des Technischen Gymnasiums und des Wirtschaftsgymnasiums -, Abendgymnasien,
  5. e)
    technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und am Technischen Gymnasium,
  6. f)
    kaufmännischen Berufs-, Berufsfach-, Berufsaufbau-, Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und am Wirtschaftsgymnasium,
  7. g)
    Schulen für Behinderte - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - und Schulkindergärten im Bereich der Schulen für Behinderte.

Als Leiter der Dienststelle gilt der zuständige Schulaufsichtsbeamte des Schulamtes.

(3) Als Dienststelle gilt weiterhin die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Unterrichtshilfen und anderer erzieherisch Tätigen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Schulkindergärten und Schülerheimen, soweit der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft Anstellungsbehörde ist. Als Leiter der Dienststelle gilt der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft.