§ 95 SPersVG - Dienststellen, Leiter der Dienststelle

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Fachkräfte oder anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie an Schulkindergärten und Schülerheimen, soweit das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur Anstellungsbehörde ist. Als Leiter der Dienststelle gilt der Minister für Bildung, Familie, Frauen und Kultur.

(2) Als Dienststelle gilt jeweils die Gesamtheit der Studienreferendare oder der Lehramtsanwärter eines Studienseminars oder eines Landesseminars. Als Leiter der Dienststelle gilt der jeweilige Seminarleiter. Die Amtszeit der betreffenden Personalräte beträgt ein Jahr; § 13 Abs. 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.

(3) Eine Gemeinschaftsschule und eine mit ihr durch eine gemeinsame Schulleitung verbundene Erweiterte Realschule oder Gesamtschule gelten als eine Dienststelle. Als Leiter der Dienststelle gilt der gemeinsame Schulleiter.