§ 95 SPersVGDienststellen, Leiter der Dienststelle

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Unterrichtshilfen oder anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie an Schulkindergärten und Schülerheimen, soweit das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Anstellungsbehörde ist. Als Leiter der Dienststelle gilt der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

(2) Als Dienststelle gilt jeweils die Gesamtheit der Studienreferendare oder der Lehramtsanwärter eines Studienseminars oder eines Landesseminars. Als Leiter der Dienststelle gilt der jeweilige Seminarleiter. Die Amtszeit der betreffenden Personalräte beträgt ein Jahr; § 13 Abs. 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.

(3) Eine Erweiterte Realschule und eine mit ihr durch eine gemeinsame Schulleitung verbundene Hauptschule, Realschule oder Sekundarschule gelten als eine Dienststelle. Als Leiter der Dienststelle gilt der gemeinsame Schulleiter.