§ 95 SPersVG - Dienststellen, Leiter der Dienststelle
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
- a)die Gesamtheit der in einem Schulaufsichtsbezirk tätigen staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte an Grund- und Hauptschulen, Abendhauptschulen und Schulkindergärten im Grundschulbereich,
- b)die Gesamtheit der staatlichen Lehrer, Lehrhilfskräfte und pädagogischen Unterrichtshilfen an Schulen für Behinderte - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - sowie der staatlichen Lehrer und anderer erzieherisch tätigen Personen an Schulkindergärten im Bereich der Schulen für Behinderte,
- c)die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Unterrichtshilfen und anderer erzieherisch Tätigen an allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie an Schulkindergärten und Schülerheimen, soweit der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft Anstellungsbehörde ist,
- d)die Gesamtheit der in einem Schulamtsbezirk tätigen staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte an Sekundarschulen.
(2) Als Leiter der Dienststelle gelten:
- a)im Falle des Absatzes 1 Buchst. a und d der zuständige Schulrat,
- b)im Falle des Absatzes 1 Buchst. b und c der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft.
(3) Absatz 1 Buchst. a, b und d gelten nicht für die stundenweise (nebenamtlich oder nebenberuflich) Beschäftigten.