§ 95 SPersVG - Dienststellen, Leiter der Dienststelle

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. a)
    die Gesamtheit der in einem Schulaufsichtsbezirk tätigen staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte an Grund- und Hauptschulen, Abendhauptschulen und Schulkindergärten im Grundschulbereich,
  2. b)
    die Gesamtheit der staatlichen Lehrer, Lehrhilfskräfte und pädagogischen Unterrichtshilfen an Schulen für Behinderte - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - sowie der staatlichen Lehrer und anderer erzieherisch tätigen Personen an Schulkindergärten im Bereich der Schulen für Behinderte,
  3. c)
    die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Unterrichtshilfen und anderer erzieherisch Tätigen an allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie an Schulkindergärten und Schülerheimen, soweit der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft Anstellungsbehörde ist,
  4. d)
    die Gesamtheit der in einem Schulamtsbezirk tätigen staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte an Sekundarschulen.

(2) Als Leiter der Dienststelle gelten:

  1. a)
    im Falle des Absatzes 1 Buchst. a und d der zuständige Schulrat,
  2. b)
    im Falle des Absatzes 1 Buchst. b und c der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft.

(3) Absatz 1 Buchst. a, b und d gelten nicht für die stundenweise (nebenamtlich oder nebenberuflich) Beschäftigten.